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Wissenswertes rund ums Geld

Wann ver­jährt Ihre Forderung?

Ein wich­ti­ges Kapi­tel bei der Gel­tend­ma­chung und Durch­set­zung von For­de­run­gen ist die Verjährung.

Sie beginnt mit dem Schluss des Jah­res in dem die For­de­rung ent­stan­den ist.

Bei­spiel:
Ist eine For­de­rung aus Waren­lie­fe­rung am 12.06.2010 in Rech­nung gestellt wor­den, so beginnt die 3-jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist am 01.01.2011 und endet am 31.12.2013.

Nach dem 31.12.2013 hat der Schuld­ner das Recht auf Leis­tungs­ver­wei­ge­rung „Ein­re­de der Ver­jäh­rung“ erworben.

Vor­sicht am Jahresende!!

Wur­de eine Lie­fe­rung oder Leis­tung am 30.11.2010 erbracht, aber erst am 10.01.2011 in Rech­nung gestellt, so endet die Ver­jäh­rungs­frist wei­ter­hin am 31.12.2013.

Mass­geb­lich ist also der Zeit­punkt der Ent­ste­hung und nicht der Rechnungstellung.

Also macht es für Ihre For­de­rung Sinn inner­halb die­ser 3-Jah­res­frist einen Mahn­be­scheid zu bean­tra­gen. Am Bes­ten mit unse­rer Hilfe!

Dann ver­jährt Ihre For­de­rung erst in 30 Jahren.


Neu seit Mai 2013

Schneller schuldenfrei? Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Der Bun­des­tag hat am 12.5.2013, um 23:21 Uhr Ände­run­gen der Insol­venz­ord­nung beschlos­sen. Ziel ist, das deut­sche Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren, wel­ches im euro­päi­schen Ver­gleich rela­tiv lan­ge dau­ert, unter bestimm­ten Umstän­den zu ver­kür­zen. Grund­ge­dan­ke ist, dass Schuld­ner schnel­ler die Rest­schuld­be­frei­ung erlan­gen kön­nen, wenn sie wäh­rend der so genann­ten Wohl­ver­hal­tens­pha­se bestimm­te Min­dest­leis­tun­gen erbringen.

Wie sehen die Neu­re­ge­lun­gen aus?

Nach dem neu­ge­fass­ten § 300 InsO ent­schei­det das Insol­venz­ge­richt über die Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung abhän­gig davon, wel­che Leis­tun­gen vom Schuld­ner erbracht wor­den sind. Bis­lang galt nach § 287 InsO (alte Fas­sung) eine sechs­jäh­ri­ge Wohl­ver­hal­tens­pha­se, nach deren Ablauf über die Rest­schuld­be­frei­ung ent­schie­den wur­de. Die Neu­re­ge­lung sieht nun fol­gen­de Fris­ten vor:

  • Wenn kein  Insol­venz­gläu­bi­ger einer For­de­rung ange­mel­det hat oder wenn die For­de­run­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger befrie­digt sind und der Schuld­ner die sons­ti­gen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten aus­ge­gli­chen hat, wird auf Antrag des Schuld­ners ent­schie­den, ohne dass eine Min­dest­frist abzu­war­ten ist.
  • Wenn die For­de­run­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger zu min­des­tens 35 % befrie­digt wer­den kön­nen, wird nach drei Jah­ren entschieden.
  • Wenn die Kos­ten des Ver­fah­rens durch den Schuld­ner bezahlt wur­den, wird nach fünf Jah­ren entschieden.
  • Ansons­ten wird nach sechs Jah­ren ent­schie­den, unab­hän­gig davon, ob der Schuld­ner Zah­lun­gen erbrin­gen konnte.

Um Miss­brauch zu ver­mei­den, ist bei einem vor­zei­ti­gen Antrag dar­zu­le­gen, woher die Mit­tel kom­men, mit dem die Zah­lun­gen erbracht wer­den. Dies soll ver­hin­dern, dass jemand Geld zur Sei­te legt, Insol­venz­an­trag stellt und sich dann mit einer Teil­zah­lung vor­zei­tig verkauft.

Was ändert sich außer der Verfahrensdauer?

Die Ände­rung zielt auch dar­auf ab, die Gläu­bi­ger­rech­te zu stär­ken. So sol­len Anträ­ge auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung nicht mehr nur im Schluss­ter­min gestellt wer­den kön­nen, son­dern auch vor­her jeder­zeit schrift­lich mög­lich sein. Die Ver­sa­gungs­grün­de selbst wur­den über­ar­bei­tet und teil­wei­se an die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung ange­passt. Zum Schutz der Gläu­bi­ger vor unred­li­chen Schuld­nern wur­de ein neu­er § 297a InsO ein­ge­führt. Damit wird erst­mals die nach­träg­li­che Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung mög­lich. Hier­durch soll ver­hin­dert wer­den, dass jemand die Rest­schuld­be­frei­ung nur des­halb erlangt, weil er es geschafft hat, bestehen­de Ver­sa­gungs­grün­de lang genug zu ver­heim­li­chen. Dies betrifft bei­spiels­wei­se Fäl­le von ver­heim­lich­ten Ver­mö­gen. Hin­ter­grund ist auch, dass die Gläu­bi­ger bei einem ver­kürz­ten Ver­fah­ren von drei Jah­ren deut­lich weni­ger Mög­lich­kei­ten haben, über­haupt von etwa­igen Ver­sa­gungs­grün­den zu erfah­ren. Auch dies soll durch die Neu­re­ge­lung aus­ge­gli­chen werden.

Zu den Schul­den, die nicht unter die Rest­schuld­be­frei­ung fal­len, gehö­ren nun auch aus­drück­lich vor­sätz­lich pflicht­wid­rig nicht geleis­te­ter Unter­halt und bestimm­te Steu­er­schul­den, soweit es eine Ver­ur­tei­lung wegen einer Steu­er­straf­tat gege­ben hat. Gewöhn­li­che Steu­er­rück­stän­de oder ande­re For­de­run­gen zum Bei­spiel Zwangs­gel­der fal­len wei­ter­hin unter die Restschuldbefreiung.

Deren Schutz­um­fang soll künf­tig auch dann wider­ru­fen wer­den kön­nen, wenn bestimm­te straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lun­gen erst nach Ende der Wohl­ver­hal­tens­pha­se rechts­kräf­tig wer­den. Dies gilt aber nur, wenn die For­de­rung inner­halb eines Jah­res nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung erfolgt.

Die ursprüng­lich vor­ge­se­he­ne Ände­rung dahin­ge­hend, dass bei aus­sichts­lo­sen Fäl­len auf einen außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­ver­such ver­zich­tet wer­den kann, wur­de wie­der aus dem Ent­wurf gestri­chen, weil die Rege­lung nur zu einer Ver­la­ge­rung der Arbeit auf die Insol­venz­ge­rich­te geführt hätte.

Statt­des­sen wur­de eine Eva­lu­ie­rungs­re­ge­lung ein­ge­führt, wonach bis zum 30. Juni 2018 ermit­telt wer­den soll, in wie vie­len Fäl­len bereits nach drei Jah­ren ein Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wer­den konn­te, um even­tu­el­le gesetz­ge­be­ri­sche Maß­nah­men vorzunehmen.

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  1. Eine For­de­rung iSd § 17 Abs. 2 InsO ist dann fäl­lig, wenn eine Gläu­bi­ger­hand­lung fest­steht, aus der sich der Wil­le, vom Schuld­ner Zah­lung zu ver­lan­gen, ergibt - so z.B. mit Über­sen­dung einer Rechnung.
  2. Bei der Prü­fung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit, als ent­schei­den­des Merk­mal für die Insol­venz­er­öff­nung, wer­den die For­de­run­gen nicht berück­sich­tigt, bei denen der Schuld­ner mit den Gläu­bi­gern vor Eröff­nung des Insol­venzg­ver­fah­rens eine Stun­dung oder ander­wei­ti­ge Zah­lungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen hat, z.B. dahin­ge­hend, dass die Schuld zu einem spä­te­ren Zeit­punkt getilgt wer­den kann.

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