Auslandsinkasso (europäisches Mahnverfahren)

Die Welt ist glo­ba­ler und klei­ner gewor­den, auch für Schuld­ner, die sich ins Aus­land flüchten.

Seit dem 1.1.2009 gilt ein beschleu­nig­tes Ver­fah­ren zur Titu­lie­rung unbe­strit­te­ner grenz­über­schrei­ten­der Geld­for­de­run­gen inner­halb der EU.

Der Bun­des­tag hat am 20.06.2008 ein Gesetz zur bes­se­ren Durch­set­zung von For­de­run­gen inner­halb der EU ver­ab­schie­det. Mit dem “Gesetz zur Ver­bes­se­rung der grenz­über­schrei­ten­den For­de­rungs­durch­set­zung und Zustel­lung” wer­den die deut­schen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen für zwei EU-Ver­ord­nun­gen geschaf­fen - der Ver­ord­nung zur Ein­füh­rung eines Euro­päi­schen Mahn­ver­fah­rens (VO [EG] Nr. 1896/2006) und der Ver­ord­nung zur Ein­füh­rung eines Euro­päi­schen Ver­fah­rens für gering­fü­gi­ge For­de­run­gen (VO [EG] Nr. 861/2007).

Das Gesetz sorgt dafür, dass Bür­ger und Unter­neh­men schnel­ler zu ihrem Recht kom­men, wenn sie in der EU unter­neh­me­risch oder als Pri­vat­per­son aktiv sind.

Die neu­en Ver­fah­ren wer­den als Alter­na­ti­ve zu den natio­na­len Ver­fah­ren in den Mit­glied­staa­ten zur Ver­fü­gung gestellt.

Dazu gibt es ein For­mu­lar des euro­päi­schen Mahn­ver­fah­rens sowie ein ein­heit­li­ches Ver­fah­ren, das nicht der jewei­li­gen ein­zel­staat­li­chen Ver­fah­rens­ord­nung entspricht.
Bei Anträ­gen, die nicht offen­sicht­lich unbe­grün­det sind, erlässt das zustän­di­ge Gericht im Aus­land den Zah­lungs­be­fehl und stellt ihn zu.

Legt der Schuld­ner nicht bin­nen 30 Tagen Ein­spruch ein, erklärt das Gericht den Zah­lungs­be­fehl für voll­streck­bar (ein­stu­fi­ges Ver­fah­ren). Bei einem Ein­spruch beginnt ein gewöhn­li­cher Zivil­pro­zess nach dem Recht des Staa­tes des Schuldners.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

For­de­run­gen bis 2000 EUR kön­nen in Zukunft in einem ein­heit­li­chen euro­päi­schen Zivil­ver­fah­ren leich­ter und güns­ti­ger durch­ge­setzt und vom Gläu­bi­ger künf­tig vor dem zustän­di­gen Gericht des Schuld­ners im EU-Aus­land gel­tend gemacht wer­den. Es soll nur bei grenz­über­schrei­ten­den Fäl­len gel­ten und z.B. bei klei­ne­ren Kfz-Unfäl­len eines Tou­ris­ten im Aus­land spür­bar schnel­ler zum Ersatz sei­ner Werk­statt­kos­ten führen.

Das Ver­fah­ren wird grund­sätz­lich schrift­lich geführt. Eine münd­li­che Ver­hand­lung fin­det nur statt, wenn das Gericht sie für not­wen­dig erach­tet, um Rei­se­kos­ten der Par­tei­en zu vermeiden.

Nach dem Gesetz ist in Deutsch­land für die Bear­bei­tung von Anträ­gen im euro­päi­schen Mahn­ver­fah­ren allein das Amts­ge­richt Ber­lin-Wed­ding zustän­dig, soweit es nicht um arbeits­recht­li­che Ansprü­che geht.

Die Gel­tend­ma­chung gerin­ger grenz­über­schrei­ten­der For­de­run­gen nach dem euro­päi­schen Ver­fah­ren ist zeit­gleich in den deut­schen Zivil­pro­zess eingebettet.

Mit Aus­nah­me der Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen für das euro­päi­sche Mahn­ver­fah­ren, die bereits seit dem 12.12.2008 gel­ten, ist das Gesetz am 1.1.2009 in Kraft getreten.

Wir betrei­ben seit eini­gen Jah­ren die­ses Ver­fah­ren erfolg­reich in eini­gen Nach­bar­län­dern. Soll­ten Sie inner­halb der For­de­run­gen haben, sind Sie bei uns gut aufgehoben.

Zusätz­lich sind wir in Nicht-EU-Län­dern, wie der Schweiz mit star­ken Inkas­so Part­nern repräsentiert.


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