Zwangsvollstreckung

In der Zwangs­voll­stre­ckung set­zen wir auf die bewähr­ten Instrumente:

  • Abnah­me der Ver­mö­gens­aus­kunft (frü­her Offen­ba­rungs­eid oder eides­statt­li­che Ver­si­che­rung genannt).

Aus die­ser ergibt über wel­che Art von Ver­mö­gen der Schuld­ner ver­fügt und wir ent­schei­den dann wel­ches Instru­ment als nächs­tes sinn­voll zum Ein­satz kommt:

  1. Kon­to­pfän­dung
  2. Gehalts- oder Lohnpfändung
  3. Erstel­len von Sicherungshypotheken
  4. Taschen­pfän­dung
  5. KFZ-Pfän­dung

Langzeitüberwachung

Soll­te bei einem Schuld­ner zum Zeit­punkt der Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft kein Ver­mö­gen vor­lie­gen oder kein pfänd­ba­res Ein­kom­men vor­lie­gen, neh­men wir den Schuld­ner in eine Langzeitüberwachung.

Der erkämpf­te Titel hat schließ­lich 30 Jah­re Bestand. In die­ser Zeit lau­fen natür­lich Ihre Zin­sen wei­ter, so dass sie kei­ne Ver­lust erlei­den, wenn z.B. der Schuld­ner 3 Jah­re spä­ter wie­der liqui­de ist.


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