Amtsgericht

Das Amts­ge­richt ist ein Organ der Rechts­pfle­ge und u.a. für zivi­le Rechts­strei­tig­kei­ten zustän­dig, wobei der Streit­wert den Betrag von 5.000,00 EUR nicht über­stei­gen darf. In Miet­sa­chen ist das Amts­ge­richt auch dann zustän­dig, wenn der Streit­wert den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigt.

Neben den Pro­zess­ver­fah­ren ist das Amts­ge­richt auch für Straf­ver­fah­ren, Buß­geld­ver­fah­ren, Hin­ter­le­gun­gen, Fami­li­en­sa­chen (Schei­dungs­ver­fah­ren usw.), Vor­mund­schafts­sa­chen, Zwangs­ver­stei­ge­run­gen (Grund­stü­cke, Häu­ser, Eigen­tums­woh­nun­gen), Zwangs­voll­stre­ckung, Gerichts­voll­zie­her, Pro­zess­kos­ten­hil­fe und Bera­tungs­hil­fe zuständig.

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