Gerichtliches Inkasso

Das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren setzt den Antrag eines Mahn­be­scheids vor­aus. Dies erfolgt bei uns kom­plett elek­tro­nisch. Wenn der Schuld­ner kei­nen Wider­spruch ein­legt, haben wir inner­halb von ca. 4 Wochen ein gericht­li­ches Urteil, das nicht nur 30 Jah­re Bestand hat, son­dern auch durch einen Gerichts­voll­zie­her im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren voll­streck­bar ist.

Soll­te der Schuld­ner gegen den Mahn­be­scheid Wider­spruch ein­le­gen, wer­den unse­re exzel­len­ten Rechts­an­wäl­te Ihre Kla­ge was­ser­dicht begrün­den. Wobei es Ihnen natür­lich frei steht sich einen eige­nen Anwalt auszusuchen.

Wenn Ihre For­de­rung begrün­det ist, steht am Ende in jedem Fall ein Gerichtsurteil/Titel mit dem wir die Zwangs­voll­stre­ckung ein­lei­ten können.


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