Inkasso-Rechtslexikon
Begriffe aus der Welt des Inkasso
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Amtsgericht
Das Amtsgericht ist ein Organ der Rechtspflege und u.a. für zivile Rechtsstreitigkeiten zuständig, wobei der Streitwert den Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigen darf. In Mietsachen ist das Amtsgericht auch dann zuständig, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigt.
Neben den Prozessverfahren ist das Amtsgericht auch für Strafverfahren, Bußgeldverfahren, Hinterlegungen, Familiensachen (Scheidungsverfahren usw.), Vormundschaftssachen, Zwangsversteigerungen (Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen), Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollzieher, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe zuständig.
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Haftbefehl
Wird ein Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) geladen und er erscheint zu dem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Termin nicht, dann kann von einem Richter (zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners) auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft erlassen werden. Mit diesem Haftbefehl kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zwingen. Wird nach einem Verhaftungsauftrag die Abgabe der Vermögensauskunft weiterhin verweigert, dann kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Beugehaft (bis zu 6 Monate) nehmen und in die Justizvollzugsanstalt einliefern lassen. (§ 802 g ZPO Erzwingungshaft)
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Mahnbescheid
Wird eine Forderung aus Lieferungen, Leistungen, Darlehen u.a. nicht bezahlt, dann hat der Gläubiger die Möglichkeit seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Erst die gerichtliche Feststellung seines Anspruchs versetzt den Gläubiger in die Lage gegen seinen Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Gerichtsvollzieher beauftragen, Abnahme der Vermögensauskunft, Lohnpfändung durchführen usw.) zu ergreifen.
Die am häufigst genutzte Art der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs ist der Mahn- und Vollstreckungsbescheid im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Zuständig für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist das Zentrale Mahngericht des Bundeslandes in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.
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Neugläubiger
Als Neugläubiger werden diejenigen Gläubiger bezeichnet, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Die Neugläubiger dürfen ihre Forderung auch während des Insolvenzverfahrens und auch während der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode gerichtlich z.B. durch Mahnbescheid geltend machen und die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Zwangsvollstreckung macht jedoch keinen Sinn, da sich während des Insolvenzverfahrens das gesamte Vermögen des Schuldners in der Obhut des Insolvenzverwalters und in der Wohlverhaltensperiode sind alle Einkünfte an den Treuhänder abgetreten. Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung könnte erfolgreich die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
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Selbstauskunft
Will eine Privatperson eine Wohnung mieten, so wird häufig vom Vermieter oder dessen Wohnungs-Makler eine Selbstauskunft verlangt. In erster Linie will der Vermieter mit den erlangten Auskünften einschätzen, ob sein künftiger Mieter in der Lage ist die Miete und die Nebenkosten zu bezahlen. Wie eine solche Selbstauskunft aussehen kann, können Sie sich auf unser Homepage unter den kostenlosen Downloads ansehen und ggfls. verwenden.
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Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, die den Inhaber (Gläubiger) in die Lage versetzt gegen den Antragsgegner (Schuldner) die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Diese Urkunde muss zwingend die nachfolgenden formellen Voraussetzungen erfüllen: Titel-Klausel-Zustellung
Titel
In der Urkunde muss das Bestehen eines durchzusetzenden materiellen Anspruchs festgestellt und die Urkunde muss als Titel bezeichnet worden sein. Der Titel kann beispielhaft wie folgt bezeichnet sein: Urteil – Endurteil – Vergleich – Vollstreckungsbescheid – Notarielle Urkunde – Beschluss - Grundschuldbrief.
Zum Beispiel bei einem
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag von 1.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.2000 zu bezahlen.
Klausel
Auf dem Titel (Urkunde) sollte von Gericht oder dem Notar folgender oder ein ähnlicher Vermerk angebracht sein. „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger /Gläubiger/Darlehensgeber zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“
Der Titel wird durch die Klausel zur „vollstreckbaren Ausfertigung“. Die Bezeichnung „Vollstreckbare Ausfertigung“ findet sich auf fast allen Vollstreckungstiteln.
Es gibt aber auch Vollstreckungstitel die keiner Klausel bedürfen. Dies sind Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Arreste und einstweilige Verfügungen
Zustellung
Die Urkunde/der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein. Das Datum der Zustellung wird durch das Gericht auf der Urkunde vermerkt. Ist eine Zustellung durch das Gericht nicht möglich (z.B. weil der Antragsgegner/Schuldner unbekannt verzogen ist), so kann die Zustellung auch später durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden.
Vollstreckungsbescheid
Im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens kann der Inhaber einer Forderung nach Beantragung eines Mahnbescheids und einer Widerspruchsfrist von 2 Wochen nach der Zustellung des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Wird nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids kein Einspruch eingelegt, so ist der Gläubiger in den Besitz eines Vollstreckungstitels (auch Titel, Vollstreckungsbescheid genannt) gelangt, der ihn in die Lage versetzt 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchzuführen.
Vermögensauskunft
Mit einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid, Urteil usw.) kann der Gläubiger den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) vorladen lassen. Der Schuldner hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher seine gesamten Vermögensverhältnisse offenzulegen und die gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. Die Niederschrift der Vermögensauskunft bezeichnet man als das Vermögensverzeichnis.
Verweigerung der Vermögensauskunft
Ist ein Schuldner, der aus einem Vollstreckungstitel zur Abgabe der Vermögensauskunft vor einem Gerichtsvollzieher geladen ist, zum angesetzten Termin nicht erschienen, so hat der beauftragte Gerichtsvollzieher diese Verweigerung beim Zentralen Vollstreckungsgericht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.
Hat der Gläubiger bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers auch beantragt, dass für den Fall der Verweigerung ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen werden soll, so wird dieser Haftbefehl gesondert in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zuständig für den Erlass des Haftbefehls und die Eintragung in das Schuldnerregister ist das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht.
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Zentrales Mahngericht
Um die Amtsgerichte zu entlasten, hat der Gesetzgeber Zentrale Mahngerichte für die Einreichung von Mahnbescheiden in den Bundesländern eingerichtet. Allerdings hat nicht jedes Bundesland ein eigenes Mahngericht.
So ist z.B. das Amtsgericht Stuttgart zuständig für alle Mahnverfahren (Mahnbescheide), bei denen der Antragsteller seinen Sitz/Wohnsitz in Baden-Württemberg hat.
Welches zentrale Mahngericht für Sie zuständig ist, können Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder unter www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/ erfahren.