Auslandsinkasso (europäisches Mahnverfahren)
Die Welt ist globaler und kleiner geworden, auch für Schuldner, die sich ins Ausland flüchten.
Seit dem 1.1.2009 gilt ein beschleunigtes Verfahren zur Titulierung unbestrittener grenzüberschreitender Geldforderungen innerhalb der EU.
Der Bundestag hat am 20.06.2008 ein Gesetz zur besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU verabschiedet. Mit dem “Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung” werden die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei EU-Verordnungen geschaffen - der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (VO [EG] Nr. 1896/2006) und der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (VO [EG] Nr. 861/2007).
Das Gesetz sorgt dafür, dass Bürger und Unternehmen schneller zu ihrem Recht kommen, wenn sie in der EU unternehmerisch oder als Privatperson aktiv sind.
Die neuen Verfahren werden als Alternative zu den nationalen Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Dazu gibt es ein Formular des europäischen Mahnverfahrens sowie ein einheitliches Verfahren, das nicht der jeweiligen einzelstaatlichen Verfahrensordnung entspricht.
Bei Anträgen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, erlässt das zuständige Gericht im Ausland den Zahlungsbefehl und stellt ihn zu.
Legt der Schuldner nicht binnen 30 Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar (einstufiges Verfahren). Bei einem Einspruch beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess nach dem Recht des Staates des Schuldners.
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Forderungen bis 2000 EUR können in Zukunft in einem einheitlichen europäischen Zivilverfahren leichter und günstiger durchgesetzt und vom Gläubiger künftig vor dem zuständigen Gericht des Schuldners im EU-Ausland geltend gemacht werden. Es soll nur bei grenzüberschreitenden Fällen gelten und z.B. bei kleineren Kfz-Unfällen eines Touristen im Ausland spürbar schneller zum Ersatz seiner Werkstattkosten führen.
Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet, um Reisekosten der Parteien zu vermeiden.
Nach dem Gesetz ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht.
Die Geltendmachung geringer grenzüberschreitender Forderungen nach dem europäischen Verfahren ist zeitgleich in den deutschen Zivilprozess eingebettet.
Mit Ausnahme der Ausführungsbestimmungen für das europäische Mahnverfahren, die bereits seit dem 12.12.2008 gelten, ist das Gesetz am 1.1.2009 in Kraft getreten.
Wir betreiben seit einigen Jahren dieses Verfahren erfolgreich in einigen Nachbarländern. Sollten Sie innerhalb der Forderungen haben, sind Sie bei uns gut aufgehoben.
Zusätzlich sind wir in Nicht-EU-Ländern, wie der Schweiz mit starken Inkasso Partnern repräsentiert.