Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren

Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren

Sehr geehr­te Damen und Herren,

wir möch­ten Ihnen heu­te ein aktu­el­les BGH-Urteil vom Okto­ber 2014 und die Fol­gen für die Ver­brau­cher in Deutsch­land darlegen.
Haben Sie in den letz­ten Jah­ren einen höhe­ren Kre­dit bei Ihrer Bank aufgenommen ?

Der BGH hat mit Urteil vom 28.10.2014 ent­schie­den, dass Ver­brau­cher auch dann
Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren zurück­ver­lan­gen kön­nen, wenn sie die­se im Jahr 2010 oder frü­her zu Unrecht bezahlt haben.

Rück­for­de­rung von Kreditgebühren 

Aus Anlass der aktu­el­len Medi­en­be­rich­te zu dem auf­se­hen erre­gen­den Urteil des BGH vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und AZ. XI ZR 17/14, betref­fend die Rück­ge­währ von Kre­dit­ge­büh­ren, und zwar selbst bei Alt­ver­trä­gen, fol­gen­des: Wenn Sie in den letz­ten 10 Jah­ren Kre­di­te (Immo­bi­lie, Auto, Küche, Woh­nung, etc.) auf­ge­nom­men haben, soll­ten Sie jetzt weiterlesen!

Denn das bedeu­tet das Urteil für Sie:
Kre­dit­ver­trä­ge aus dem Jahr 2003 und älter: Ihre Rück­for­de­rungs­an­sprü­che sind verjährt.

Kre­dit­ver­trä­ge aus dem Jahr 2004 bis 2010: Ihre Ansprü­che sind noch nicht verjährt! 
Sie müs­sen aber bis zum 31.12.2014 Ihre Bank unter Frist­set­zung und Anga­be der Kre­dit­da­ten zur Rück­zah­lung der Bear­bei­tungs­ge­bühr auffordern!

Kre­di­te aus dem Jahr 2011:

Sie müs­sen Ihre Bank unter Frist­set­zung und Anga­be der Kre­dit­da­ten bis zum 31.12.2014 zur Rück­zah­lung der Bear­bei­tungs­ge­büh­ren auffordern.

Wir unter­stüt­zen Sie! Für unse­re Prü­fung und Gel­tend­ma­chung benö­ti­gen wir von Ihnen:

  1. den Kre­dit­ver­trag (Bank und Kre­dit­num­mer) in dem die Bear­bei­tungs­ge­bühr auf­ge­führt ist,
  2. eine Voll­macht.

Was, wenn sich die Bank wei­gert, dann müs­sen Sie rasch aktiv wer­den, ent­we­der einen Mahn­be­scheid bean­tra­gen oder an den Ombuds­mann wen­den oder Kla­ge einreichen!

Wir erle­di­gen das für Sie!

Ihre Bank muss die Bear­bei­tungs­ge­bühr mit Zin­sen an Sie zurückerstatten!

Ach­tung: Die­ses Urteil gilt vor allem Kre­di­te für Haus­kauf oder ande­re Kre­di­te für pri­va­te Anschaffungen
 

Ach­tung
Beson­der­heit bei Kre­dit­ver­trä­gen aus 2004

Die Ver­jäh­rungs­uhr tickt. Die zehn­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist läuft genau an dem Tag ab, an wel­chem Ihr Anspruch ent­stan­den ist (§ 199 Abs. 4 BGB). 
Bei­spiel: Wenn Sie also am 30. Okto­ber 2004 den Betrag über­wie­sen haben oder Ihnen an die­sem Tag die um die Bear­bei­tungs­ge­bühr gekürz­te Dar­le­hens­sum­me auf Ihr Kon­to gut­ge­schrie­ben wur­de, läuft die Ver­jäh­rungs­frist nach zehn Jah­ren ab – also am 30. Okto­ber 2014.

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Was ist mit Gebüh­ren für Kre­di­te von Unter­neh­men und Freiberuflern?

Ein­zel­ne Gerich­te hal­ten Kredit­bearbeitungs­gebühren sogar dann für unwirk­sam, wenn der Kre­dit für gewerb­liche Zwe­cke gewährt wur­de. Dazu zählt zum Bei­spiel auch die Finan­zie­rung von Solar- oder Wind­kraft­anlagen sowie Dienst­fahr­zeugen. Ob sich das durch­setzt, ist unklar. Betrof­fe­ne soll­ten sofort Erstat­tung for­dern, die Ver­jäh­rung stop­pen und abwar­ten, wie sich die Recht­sprechung entwickelt.

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