Neugläubiger
Als Neugläubiger werden diejenigen Gläubiger bezeichnet, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Die Neugläubiger dürfen ihre Forderung auch während des Insolvenzverfahrens und auch während der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode gerichtlich z.B. durch Mahnbescheid geltend machen und die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Zwangsvollstreckung macht jedoch keinen Sinn, da sich während des Insolvenzverfahrens das gesamte Vermögen des Schuldners in der Obhut des Insolvenzverwalters und in der Wohlverhaltensperiode sind alle Einkünfte an den Treuhänder abgetreten. Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung könnte erfolgreich die Zwangsvollstreckung betrieben werden.