Neugläubiger

Als Neu­gläu­bi­ger wer­den die­je­ni­gen Gläu­bi­ger bezeich­net, deren For­de­rung erst nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den ist. Die Neu­gläu­bi­ger dür­fen ihre For­de­rung auch wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens und auch wäh­rend der 6-jäh­ri­gen Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode gericht­lich z.B. durch Mahn­be­scheid gel­tend machen und die Zwangs­voll­stre­ckung betrei­ben. Die Zwangs­voll­stre­ckung macht jedoch kei­nen Sinn, da sich wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens das gesam­te Ver­mö­gen des Schuld­ners in der Obhut des Insol­venz­ver­wal­ters und in der Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode sind alle Ein­künf­te an den Treu­hän­der abge­tre­ten. Erst nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung könn­te erfolg­reich die Zwangs­voll­stre­ckung betrie­ben werden.

Durch das Fortsetzen der Benutzung dieser Seite, stimmen Sie der Benutzung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen