Zentrales Mahngericht

Um die Amts­ge­rich­te zu ent­las­ten, hat der Gesetz­ge­ber Zen­tra­le Mahn­ge­rich­te für die Ein­rei­chung von Mahn­be­schei­den in den Bun­des­län­dern ein­ge­rich­tet. Aller­dings hat nicht jedes Bun­des­land ein eige­nes Mahngericht.

So ist z.B. das Amts­ge­richt Stutt­gart zustän­dig für alle Mahn­ver­fah­ren (Mahn­be­schei­de), bei denen der Antrag­stel­ler sei­nen Sitz/Wohnsitz in Baden-Würt­tem­berg hat.

Wel­ches zen­tra­le Mahn­ge­richt für Sie zustän­dig ist, kön­nen Sie über das Jus­tiz­por­tal des Bun­des und der Län­der unter www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/ erfahren.

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