Verweigerung der Vermögensauskunft
Ist ein Schuldner, der aus einem Vollstreckungstitel zur Abgabe der Vermögensauskunft vor einem Gerichtsvollzieher geladen ist, zum angesetzten Termin nicht erschienen, so hat der beauftragte Gerichtsvollzieher diese Verweigerung beim Zentralen Vollstreckungsgericht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.
Hat der Gläubiger bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers auch beantragt, dass für den Fall der Verweigerung ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen werden soll, so wird dieser Haftbefehl gesondert in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zuständig für den Erlass des Haftbefehls und die Eintragung in das Schuldnerregister ist das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht.