Verweigerung der Vermögensauskunft

Ist ein Schuld­ner, der aus einem Voll­stre­ckungs­ti­tel zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft vor einem Gerichts­voll­zie­her gela­den ist, zum ange­setz­ten Ter­min nicht erschie­nen, so hat der beauf­trag­te Gerichts­voll­zie­her die­se Ver­wei­ge­rung beim Zen­tra­len Voll­stre­ckungs­ge­richt in das Schuld­ner­ver­zeich­nis einzutragen.

Hat der Gläu­bi­ger bei Beauf­tra­gung des Gerichts­voll­zie­hers auch bean­tragt, dass für den Fall der Ver­wei­ge­rung ein Haft­be­fehl zur Erzwin­gung der Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft erlas­sen wer­den soll, so wird die­ser Haft­be­fehl geson­dert in das Schuld­ner­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen. Zustän­dig für den Erlass des Haft­be­fehls und die Ein­tra­gung in das Schuld­ner­re­gis­ter ist das für den Wohn­sitz des Schuld­ners zustän­di­ge Amtsgericht.

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