Vermögensauskunft

Mit einem Voll­stre­ckungs­ti­tel (Voll­stre­ckungs­be­scheid, Urteil usw.) kann der Gläu­bi­ger den Schuld­ner zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft (frü­her Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung oder Offen­ba­rungs­eid) vor­la­den las­sen. Der Schuld­ner hat gegen­über dem Gerichts­voll­zie­her sei­ne gesam­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se offen­zu­le­gen und die gemach­ten Anga­ben an Eides statt zu ver­si­chern. Die Nie­der­schrift der Ver­mö­gens­aus­kunft bezeich­net man als das Vermögensverzeichnis.

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