Vollstreckungsbescheid
Im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens kann der Inhaber einer Forderung nach Beantragung eines Mahnbescheids und einer Widerspruchsfrist von 2 Wochen nach der Zustellung des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Wird nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids kein Einspruch eingelegt, so ist der Gläubiger in den Besitz eines Vollstreckungstitels (auch Titel, Vollstreckungsbescheid genannt) gelangt, der ihn in die Lage versetzt 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchzuführen.