Vollstreckungsbescheid

Im Rah­men eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens kann der Inha­ber einer For­de­rung nach Bean­tra­gung eines Mahn­be­scheids und einer Wider­spruchs­frist von 2 Wochen nach der Zustel­lung des Mahn­be­scheids einen Voll­stre­ckungs­be­scheid beantragen.
Wird nach der Zustel­lung des Voll­stre­ckungs­be­scheids kein Ein­spruch ein­ge­legt, so ist der Gläu­bi­ger in den Besitz eines Voll­stre­ckungs­ti­tels (auch Titel, Voll­stre­ckungs­be­scheid genannt) gelangt, der ihn in die Lage ver­setzt 30 Jah­re lang die Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Schuld­ner durchzuführen.

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