Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, die den Inhaber (Gläubiger) in die Lage versetzt gegen den Antragsgegner (Schuldner) die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Diese Urkunde muss zwingend die nachfolgenden formellen Voraussetzungen erfüllen: Titel-Klausel-Zustellung
Titel
In der Urkunde muss das Bestehen eines durchzusetzenden materiellen Anspruchs festgestellt und die Urkunde muss als Titel bezeichnet worden sein. Der Titel kann beispielhaft wie folgt bezeichnet sein: Urteil – Endurteil – Vergleich – Vollstreckungsbescheid – Notarielle Urkunde – Beschluss - Grundschuldbrief.
Zum Beispiel bei einem
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag von 1.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.2000 zu bezahlen.
Klausel
Auf dem Titel (Urkunde) sollte von Gericht oder dem Notar folgender oder ein ähnlicher Vermerk angebracht sein. „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger /Gläubiger/Darlehensgeber zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“
Der Titel wird durch die Klausel zur „vollstreckbaren Ausfertigung“. Die Bezeichnung „Vollstreckbare Ausfertigung“ findet sich auf fast allen Vollstreckungstiteln.
Es gibt aber auch Vollstreckungstitel die keiner Klausel bedürfen. Dies sind Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Arreste und einstweilige Verfügungen
Zustellung
Die Urkunde/der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein. Das Datum der Zustellung wird durch das Gericht auf der Urkunde vermerkt. Ist eine Zustellung durch das Gericht nicht möglich (z.B. weil der Antragsgegner/Schuldner unbekannt verzogen ist), so kann die Zustellung auch später durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden.