Haftbefehl

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Wird ein Schuld­ner zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft (frü­her Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung oder Offen­ba­rungs­eid) gela­den und er erscheint zu dem vom Gerichts­voll­zie­her bestimm­ten Ter­min nicht, dann kann von einem Rich­ter (zustän­dig ist das Amts­ge­richt am Wohn­sitz des Schuld­ners) auf Antrag des Gläu­bi­gers ein Haft­be­fehl zur Erzwin­gung der Abnah­me der Ver­mö­gens­aus­kunft erlas­sen wer­den. Mit die­sem Haft­be­fehl kann der Gerichts­voll­zie­her den Schuld­ner zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft zwin­gen. Wird nach einem Ver­haf­tungs­auf­trag die Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft wei­ter­hin ver­wei­gert, dann kann der Gerichts­voll­zie­her den Schuld­ner in Beu­ge­haft (bis zu 6 Mona­te) neh­men und in die Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt ein­lie­fern las­sen. (§ 802 g ZPO Erzwingungshaft)

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