Wird ein Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) geladen und er erscheint zu dem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Termin nicht, dann kann von einem Richter (zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners) auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft erlassen werden. Mit diesem Haftbefehl kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zwingen. Wird nach einem Verhaftungsauftrag die Abgabe der Vermögensauskunft weiterhin verweigert, dann kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Beugehaft (bis zu 6 Monate) nehmen und in die Justizvollzugsanstalt einliefern lassen. (§ 802 g ZPO Erzwingungshaft)
Haftbefehl
Posted 11. April 2015 By Sypplie
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