Mahnbescheid

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Wird eine For­de­rung aus Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen, Dar­le­hen u.a. nicht bezahlt, dann hat der Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit sei­nen Anspruch gericht­lich durch­zu­set­zen. Erst die gericht­li­che Fest­stel­lung sei­nes Anspruchs ver­setzt den Gläu­bi­ger in die Lage gegen sei­nen Schuld­ner Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men (Gerichts­voll­zie­her beauf­tra­gen, Abnah­me der Ver­mö­gens­aus­kunft, Lohn­pfän­dung durch­füh­ren usw.) zu ergreifen.

Die am häu­figst genutz­te Art der gericht­li­chen Durch­set­zung eines Anspruchs ist der Mahn- und Voll­stre­ckungs­be­scheid im Rah­men des gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens. Zustän­dig für den Antrag auf Erlass eines Mahn­be­scheids ist das Zen­tra­le Mahn­ge­richt des Bun­des­lan­des in dem der Gläu­bi­ger sei­nen Wohn­sitz hat.

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