Vollstreckungstitel

Posted 27. April 2015 By Sypplie

Ein Voll­stre­ckungs­ti­tel ist eine Urkun­de, die den Inha­ber (Gläu­bi­ger) in die Lage ver­setzt gegen den Antrags­geg­ner (Schuld­ner) die Zwangs­voll­stre­ckung durchzuführen.
Die­se Urkun­de muss zwin­gend die nach­fol­gen­den for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen erfül­len: Titel-Klausel-Zustellung

Titel

In der Urkun­de muss das Bestehen eines durch­zu­set­zen­den mate­ri­el­len Anspruchs fest­ge­stellt und die Urkun­de muss als Titel bezeich­net wor­den sein. Der Titel kann bei­spiel­haft wie folgt bezeich­net sein: Urteil – End­ur­teil – Ver­gleich – Voll­stre­ckungs­be­scheid – Nota­ri­el­le Urkun­de – Beschluss - Grundschuldbrief.

Zum Bei­spiel bei einem

Urteil

Der Beklag­te wird ver­ur­teilt an den Klä­ger einen Betrag von 1.000,00 EUR nebst 5 % Zin­sen hier­aus seit dem 01.01.2000 zu bezahlen.

Klau­sel

Auf dem Titel (Urkun­de) soll­te von Gericht oder dem Notar fol­gen­der oder ein ähn­li­cher Ver­merk ange­bracht sein. „Vor­ste­hen­de Aus­fer­ti­gung wird dem Klä­ger /Gläubiger/Darlehensgeber zum Zwe­cke der Zwangs­voll­stre­ckung erteilt“
Der Titel wird durch die Klau­sel zur „voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung“. Die Bezeich­nung „Voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung“ fin­det sich auf fast allen Vollstreckungstiteln.
Es gibt aber auch Voll­stre­ckungs­ti­tel die kei­ner Klau­sel bedür­fen. Dies sind Voll­stre­ckungs­be­schei­de, Kos­ten­fest­set­zungs­be­schlüs­se und Arres­te und einst­wei­li­ge Verfügungen

Zustel­lung

Die Urkunde/der Titel muss dem Schuld­ner zuge­stellt sein. Das Datum der Zustel­lung wird durch das Gericht auf der Urkun­de ver­merkt. Ist eine Zustel­lung durch das Gericht nicht mög­lich (z.B. weil der Antragsgegner/Schuldner unbe­kannt ver­zo­gen ist), so kann die Zustel­lung auch spä­ter durch einen Gerichts­voll­zie­her bewirkt werden.

Vollstreckungsbescheid

Posted 27. April 2015 By Sypplie

Im Rah­men eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens kann der Inha­ber einer For­de­rung nach Bean­tra­gung eines Mahn­be­scheids und einer Wider­spruchs­frist von 2 Wochen nach der Zustel­lung des Mahn­be­scheids einen Voll­stre­ckungs­be­scheid beantragen.
Wird nach der Zustel­lung des Voll­stre­ckungs­be­scheids kein Ein­spruch ein­ge­legt, so ist der Gläu­bi­ger in den Besitz eines Voll­stre­ckungs­ti­tels (auch Titel, Voll­stre­ckungs­be­scheid genannt) gelangt, der ihn in die Lage ver­setzt 30 Jah­re lang die Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Schuld­ner durchzuführen.

Vermögensauskunft

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Mit einem Voll­stre­ckungs­ti­tel (Voll­stre­ckungs­be­scheid, Urteil usw.) kann der Gläu­bi­ger den Schuld­ner zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft (frü­her Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung oder Offen­ba­rungs­eid) vor­la­den las­sen. Der Schuld­ner hat gegen­über dem Gerichts­voll­zie­her sei­ne gesam­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se offen­zu­le­gen und die gemach­ten Anga­ben an Eides statt zu ver­si­chern. Die Nie­der­schrift der Ver­mö­gens­aus­kunft bezeich­net man als das Vermögensverzeichnis.

Verweigerung der Vermögensauskunft

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Ist ein Schuld­ner, der aus einem Voll­stre­ckungs­ti­tel zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft vor einem Gerichts­voll­zie­her gela­den ist, zum ange­setz­ten Ter­min nicht erschie­nen, so hat der beauf­trag­te Gerichts­voll­zie­her die­se Ver­wei­ge­rung beim Zen­tra­len Voll­stre­ckungs­ge­richt in das Schuld­ner­ver­zeich­nis einzutragen.

Hat der Gläu­bi­ger bei Beauf­tra­gung des Gerichts­voll­zie­hers auch bean­tragt, dass für den Fall der Ver­wei­ge­rung ein Haft­be­fehl zur Erzwin­gung der Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft erlas­sen wer­den soll, so wird die­ser Haft­be­fehl geson­dert in das Schuld­ner­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen. Zustän­dig für den Erlass des Haft­be­fehls und die Ein­tra­gung in das Schuld­ner­re­gis­ter ist das für den Wohn­sitz des Schuld­ners zustän­di­ge Amtsgericht.

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