Posted 27. April 2015 By Sypplie
Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, die den Inhaber (Gläubiger) in die Lage versetzt gegen den Antragsgegner (Schuldner) die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Diese Urkunde muss zwingend die nachfolgenden formellen Voraussetzungen erfüllen: Titel-Klausel-Zustellung
Titel
In der Urkunde muss das Bestehen eines durchzusetzenden materiellen Anspruchs festgestellt und die Urkunde muss als Titel bezeichnet worden sein. Der Titel kann beispielhaft wie folgt bezeichnet sein: Urteil – Endurteil – Vergleich – Vollstreckungsbescheid – Notarielle Urkunde – Beschluss - Grundschuldbrief.
Zum Beispiel bei einem
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag von 1.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.2000 zu bezahlen.
Klausel
Auf dem Titel (Urkunde) sollte von Gericht oder dem Notar folgender oder ein ähnlicher Vermerk angebracht sein. „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger /Gläubiger/Darlehensgeber zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“
Der Titel wird durch die Klausel zur „vollstreckbaren Ausfertigung“. Die Bezeichnung „Vollstreckbare Ausfertigung“ findet sich auf fast allen Vollstreckungstiteln.
Es gibt aber auch Vollstreckungstitel die keiner Klausel bedürfen. Dies sind Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Arreste und einstweilige Verfügungen
Zustellung
Die Urkunde/der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein. Das Datum der Zustellung wird durch das Gericht auf der Urkunde vermerkt. Ist eine Zustellung durch das Gericht nicht möglich (z.B. weil der Antragsgegner/Schuldner unbekannt verzogen ist), so kann die Zustellung auch später durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden.
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Posted 27. April 2015 By Sypplie
Im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens kann der Inhaber einer Forderung nach Beantragung eines Mahnbescheids und einer Widerspruchsfrist von 2 Wochen nach der Zustellung des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Wird nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids kein Einspruch eingelegt, so ist der Gläubiger in den Besitz eines Vollstreckungstitels (auch Titel, Vollstreckungsbescheid genannt) gelangt, der ihn in die Lage versetzt 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchzuführen.
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Posted 11. April 2015 By Sypplie
Mit einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid, Urteil usw.) kann der Gläubiger den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) vorladen lassen. Der Schuldner hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher seine gesamten Vermögensverhältnisse offenzulegen und die gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. Die Niederschrift der Vermögensauskunft bezeichnet man als das Vermögensverzeichnis.
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Posted 11. April 2015 By Sypplie
Ist ein Schuldner, der aus einem Vollstreckungstitel zur Abgabe der Vermögensauskunft vor einem Gerichtsvollzieher geladen ist, zum angesetzten Termin nicht erschienen, so hat der beauftragte Gerichtsvollzieher diese Verweigerung beim Zentralen Vollstreckungsgericht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.
Hat der Gläubiger bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers auch beantragt, dass für den Fall der Verweigerung ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen werden soll, so wird dieser Haftbefehl gesondert in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zuständig für den Erlass des Haftbefehls und die Eintragung in das Schuldnerregister ist das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht.
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