Vollstreckungstitel

Posted 27. April 2015 By Sypplie

Ein Voll­stre­ckungs­ti­tel ist eine Urkun­de, die den Inha­ber (Gläu­bi­ger) in die Lage ver­setzt gegen den Antrags­geg­ner (Schuld­ner) die Zwangs­voll­stre­ckung durchzuführen.
Die­se Urkun­de muss zwin­gend die nach­fol­gen­den for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen erfül­len: Titel-Klausel-Zustellung

Titel

In der Urkun­de muss das Bestehen eines durch­zu­set­zen­den mate­ri­el­len Anspruchs fest­ge­stellt und die Urkun­de muss als Titel bezeich­net wor­den sein. Der Titel kann bei­spiel­haft wie folgt bezeich­net sein: Urteil – End­ur­teil – Ver­gleich – Voll­stre­ckungs­be­scheid – Nota­ri­el­le Urkun­de – Beschluss - Grundschuldbrief.

Zum Bei­spiel bei einem

Urteil

Der Beklag­te wird ver­ur­teilt an den Klä­ger einen Betrag von 1.000,00 EUR nebst 5 % Zin­sen hier­aus seit dem 01.01.2000 zu bezahlen.

Klau­sel

Auf dem Titel (Urkun­de) soll­te von Gericht oder dem Notar fol­gen­der oder ein ähn­li­cher Ver­merk ange­bracht sein. „Vor­ste­hen­de Aus­fer­ti­gung wird dem Klä­ger /Gläubiger/Darlehensgeber zum Zwe­cke der Zwangs­voll­stre­ckung erteilt“
Der Titel wird durch die Klau­sel zur „voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung“. Die Bezeich­nung „Voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung“ fin­det sich auf fast allen Vollstreckungstiteln.
Es gibt aber auch Voll­stre­ckungs­ti­tel die kei­ner Klau­sel bedür­fen. Dies sind Voll­stre­ckungs­be­schei­de, Kos­ten­fest­set­zungs­be­schlüs­se und Arres­te und einst­wei­li­ge Verfügungen

Zustel­lung

Die Urkunde/der Titel muss dem Schuld­ner zuge­stellt sein. Das Datum der Zustel­lung wird durch das Gericht auf der Urkun­de ver­merkt. Ist eine Zustel­lung durch das Gericht nicht mög­lich (z.B. weil der Antragsgegner/Schuldner unbe­kannt ver­zo­gen ist), so kann die Zustel­lung auch spä­ter durch einen Gerichts­voll­zie­her bewirkt werden.

Vollstreckungsbescheid

Posted 27. April 2015 By Sypplie

Im Rah­men eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens kann der Inha­ber einer For­de­rung nach Bean­tra­gung eines Mahn­be­scheids und einer Wider­spruchs­frist von 2 Wochen nach der Zustel­lung des Mahn­be­scheids einen Voll­stre­ckungs­be­scheid beantragen.
Wird nach der Zustel­lung des Voll­stre­ckungs­be­scheids kein Ein­spruch ein­ge­legt, so ist der Gläu­bi­ger in den Besitz eines Voll­stre­ckungs­ti­tels (auch Titel, Voll­stre­ckungs­be­scheid genannt) gelangt, der ihn in die Lage ver­setzt 30 Jah­re lang die Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Schuld­ner durchzuführen.

Selbstauskunft

Posted 27. April 2015 By Sypplie

Will eine Pri­vat­per­son eine Woh­nung mie­ten, so wird häu­fig vom Ver­mie­ter oder des­sen Woh­nungs-Mak­ler eine Selbst­aus­kunft ver­langt. In ers­ter Linie will der Ver­mie­ter mit den erlang­ten Aus­künf­ten ein­schät­zen, ob sein künf­ti­ger Mie­ter in der Lage ist die Mie­te und die Neben­kos­ten zu bezah­len. Wie eine sol­che Selbst­aus­kunft aus­se­hen kann, kön­nen Sie sich auf unser Home­page unter den kos­ten­lo­sen Down­loads anse­hen und ggfls. verwenden.

Neugläubiger

Posted 27. April 2015 By Sypplie

Als Neu­gläu­bi­ger wer­den die­je­ni­gen Gläu­bi­ger bezeich­net, deren For­de­rung erst nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den ist. Die Neu­gläu­bi­ger dür­fen ihre For­de­rung auch wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens und auch wäh­rend der 6-jäh­ri­gen Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode gericht­lich z.B. durch Mahn­be­scheid gel­tend machen und die Zwangs­voll­stre­ckung betrei­ben. Die Zwangs­voll­stre­ckung macht jedoch kei­nen Sinn, da sich wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens das gesam­te Ver­mö­gen des Schuld­ners in der Obhut des Insol­venz­ver­wal­ters und in der Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode sind alle Ein­künf­te an den Treu­hän­der abge­tre­ten. Erst nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung könn­te erfolg­reich die Zwangs­voll­stre­ckung betrie­ben werden.

Zentrales Mahngericht

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Um die Amts­ge­rich­te zu ent­las­ten, hat der Gesetz­ge­ber Zen­tra­le Mahn­ge­rich­te für die Ein­rei­chung von Mahn­be­schei­den in den Bun­des­län­dern ein­ge­rich­tet. Aller­dings hat nicht jedes Bun­des­land ein eige­nes Mahngericht.

So ist z.B. das Amts­ge­richt Stutt­gart zustän­dig für alle Mahn­ver­fah­ren (Mahn­be­schei­de), bei denen der Antrag­stel­ler sei­nen Sitz/Wohnsitz in Baden-Würt­tem­berg hat.

Wel­ches zen­tra­le Mahn­ge­richt für Sie zustän­dig ist, kön­nen Sie über das Jus­tiz­por­tal des Bun­des und der Län­der unter www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/ erfahren.

Vermögensauskunft

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Mit einem Voll­stre­ckungs­ti­tel (Voll­stre­ckungs­be­scheid, Urteil usw.) kann der Gläu­bi­ger den Schuld­ner zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft (frü­her Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung oder Offen­ba­rungs­eid) vor­la­den las­sen. Der Schuld­ner hat gegen­über dem Gerichts­voll­zie­her sei­ne gesam­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se offen­zu­le­gen und die gemach­ten Anga­ben an Eides statt zu ver­si­chern. Die Nie­der­schrift der Ver­mö­gens­aus­kunft bezeich­net man als das Vermögensverzeichnis.

Verweigerung der Vermögensauskunft

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Ist ein Schuld­ner, der aus einem Voll­stre­ckungs­ti­tel zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft vor einem Gerichts­voll­zie­her gela­den ist, zum ange­setz­ten Ter­min nicht erschie­nen, so hat der beauf­trag­te Gerichts­voll­zie­her die­se Ver­wei­ge­rung beim Zen­tra­len Voll­stre­ckungs­ge­richt in das Schuld­ner­ver­zeich­nis einzutragen.

Hat der Gläu­bi­ger bei Beauf­tra­gung des Gerichts­voll­zie­hers auch bean­tragt, dass für den Fall der Ver­wei­ge­rung ein Haft­be­fehl zur Erzwin­gung der Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft erlas­sen wer­den soll, so wird die­ser Haft­be­fehl geson­dert in das Schuld­ner­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen. Zustän­dig für den Erlass des Haft­be­fehls und die Ein­tra­gung in das Schuld­ner­re­gis­ter ist das für den Wohn­sitz des Schuld­ners zustän­di­ge Amtsgericht.

Mahnbescheid

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Wird eine For­de­rung aus Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen, Dar­le­hen u.a. nicht bezahlt, dann hat der Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit sei­nen Anspruch gericht­lich durch­zu­set­zen. Erst die gericht­li­che Fest­stel­lung sei­nes Anspruchs ver­setzt den Gläu­bi­ger in die Lage gegen sei­nen Schuld­ner Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men (Gerichts­voll­zie­her beauf­tra­gen, Abnah­me der Ver­mö­gens­aus­kunft, Lohn­pfän­dung durch­füh­ren usw.) zu ergreifen.

Die am häu­figst genutz­te Art der gericht­li­chen Durch­set­zung eines Anspruchs ist der Mahn- und Voll­stre­ckungs­be­scheid im Rah­men des gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens. Zustän­dig für den Antrag auf Erlass eines Mahn­be­scheids ist das Zen­tra­le Mahn­ge­richt des Bun­des­lan­des in dem der Gläu­bi­ger sei­nen Wohn­sitz hat.

Haftbefehl

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Wird ein Schuld­ner zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft (frü­her Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung oder Offen­ba­rungs­eid) gela­den und er erscheint zu dem vom Gerichts­voll­zie­her bestimm­ten Ter­min nicht, dann kann von einem Rich­ter (zustän­dig ist das Amts­ge­richt am Wohn­sitz des Schuld­ners) auf Antrag des Gläu­bi­gers ein Haft­be­fehl zur Erzwin­gung der Abnah­me der Ver­mö­gens­aus­kunft erlas­sen wer­den. Mit die­sem Haft­be­fehl kann der Gerichts­voll­zie­her den Schuld­ner zur Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft zwin­gen. Wird nach einem Ver­haf­tungs­auf­trag die Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft wei­ter­hin ver­wei­gert, dann kann der Gerichts­voll­zie­her den Schuld­ner in Beu­ge­haft (bis zu 6 Mona­te) neh­men und in die Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt ein­lie­fern las­sen. (§ 802 g ZPO Erzwingungshaft)

Amtsgericht

Posted 11. April 2015 By Sypplie

Das Amts­ge­richt ist ein Organ der Rechts­pfle­ge und u.a. für zivi­le Rechts­strei­tig­kei­ten zustän­dig, wobei der Streit­wert den Betrag von 5.000,00 EUR nicht über­stei­gen darf. In Miet­sa­chen ist das Amts­ge­richt auch dann zustän­dig, wenn der Streit­wert den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigt.

Neben den Pro­zess­ver­fah­ren ist das Amts­ge­richt auch für Straf­ver­fah­ren, Buß­geld­ver­fah­ren, Hin­ter­le­gun­gen, Fami­li­en­sa­chen (Schei­dungs­ver­fah­ren usw.), Vor­mund­schafts­sa­chen, Zwangs­ver­stei­ge­run­gen (Grund­stü­cke, Häu­ser, Eigen­tums­woh­nun­gen), Zwangs­voll­stre­ckung, Gerichts­voll­zie­her, Pro­zess­kos­ten­hil­fe und Bera­tungs­hil­fe zuständig.

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